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2.
Die rechtliche Stellung des Fahrrades |
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1900
von Paul Schumacher |
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Wenn
irgend eine neue Erscheinung in den Verkehr eintritt, so muss der
Staat ihr einen Platz in der Rechtsordnung anweisen. Der Staat tritt
aber neuen Erscheinungen mit einem unverkennbaren Misstrauen entgegen
und kann sich nur schwer entschliessen, in der althergebrachten und
wohlgefügten Ordnung der Dinge eine Änderung eintreten zu lassen.
In der ersten Zeit wurde das Fahrrad von dem Gesetzgeber überhaupt
nicht beachtet. Man hielt es für ein ungefährliches Spielzeug für
Kinder und andere Unmündige. Als aber das Fahrrad sich den Verkehr
stetig mehr und mehr eroberte, versuchte der Staat den Verkehr mit
Fahrrädern rechtlich zu ordnen. War das Fahrrad bisher eine Spielerei
und der Beachtung nicht wert, so erschien es nunmehr als eine Belästigung
des Verkehrs; es erschien nur dazu da zu sein, um mit demselben in
den Städten und draussen auf dem Lande allen erdenklichen Unfug zu
verüben. Man betrachtete den Radfahrer als den geborenen Übeltäter,
gewissermassen als einen berittenen Vagabunden, den man in seiner
freien Bewegung möglichst einschränken und dadurch abhalten wollte,
mit dem Rade Leben, Gesundheit und Vermögen seiner Mitmenschen zu
beschädigen. |
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Wie
weit man in dieser Beziehung ging, beweist die Kölner Polizeiverordnung
vom 9. Oktober 1869, welche das „Reiten auf Velocipeden“ auf allen
öffentlichen Strassen und Plätzen der Stadt Köln bei Strafe vollständig
verbot. Hierdurch wurde das Radfahren in Köln ganz unmöglich, und
jeder Kölner Bürger, der in der Umgebung von Köln fahren wollte, musste
zunächst das Rad aus dem Weichbilde der Stadt hinausschaffen und konnte
erst draussen das Rad benutzen. Diese Polizeiverordnung wurde in Köln
bis zum Beginne des Jahres 1894 auch wirklich gehandhabt. In Köln
wurde ein Radfahrer bestraft, welcher am 25. April 1893 die Brückenstrasse
zu Köln mit einem Zweirade befahren hatte. Das Schöffengericht hatte
ihn freigesprochen, die Strafkammer des Landgerichts aber erkannte
auf Verurteilung. Das Urteil der Strafkammer wurde von dem Kammergericht
zu Berlin durch Urteil vom 8. Januar 1894 aufgehoben und der Radfahrer
freigesprochen, aber nur deshalb, weil bei der Bekanntmachung der
Polizeiverordnung im Jahre 1869 ein ganz unbedeutender Formfehler
gemacht worden war. (1) |
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Für
die erste Zeit mag das Misstrauen gegen die Radfahrer nicht ganz unberechtigt
gewesen sein. Das Fahrrad war früher wirklich nur eine Spielerei und
die Radfahrer waren zum grössten Teile junge Leute, welche in ihrem
jugendlichen Leichsinne und Übermut an sich zu Gesetzwidrigkeiten
hinneigen. Auch kann man nicht gerade sagen, dass die ersten Radfahrer
den gebildeten und besseren Volkskreisen angehörten. (2) |
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Mit
der fortschreitenden Entwicklung und namentlich, als das Radfahren
auch in besseren Volkskreisen Eingang fand, verlor aber das Misstrauen
gegen das Radfahren jede Berechtigung. Das Fahrrad dient heut wohl
ebenso sehr dem Handel und Gewerbe, wie dem Vergnügen und auch diejenigen,
welche nur zum Vergnügen radfahren, stellen das Fahrrad zumeist in
den Dienst ihrer Gesundheit. Die Rechtsordnung ist dieser Entwicklung
nicht gefolgt, sondern verharrt heute noch auf dem veralteten Standpunkte
einer ängstlichen Bevormundung des Radfahrers. |
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Dieses
Festhalten an veralteten Vorurteilen wird selbstverständlich den Siegeszug
des Fahrrades durch Deutschland nicht aufhalten. Das Bedürfnis des
Verkehrs hat stets die Fesseln zu sprengen vermocht, in welche mangelndes
Verständnis und mangelnder Fortschritt den Verkehr einzuengen versuchten,
und dass die heutigen Beschränkungen des Radfahrers fallen werden,
ist nur eine Frage der Zeit. Das Rad und seine Benutzung ist heute
noch nicht gesetzlich geregelt. Die massenhafte Verwendung des Rades
im Verkehre ist noch so neu, dass die Gesetzgebung bisher noch keine
Zeit und, was zu Gunsten des Fahrrades spricht, auch noch keine Veranlassung
gehabt hat, eine gesetzliche Regelung eintreten zu lassen. Als das
Fahrrad in den Verkehr eintrat, wurde es zunächst wie ein Fuhrwerk
behandelt und den Vorschriften unterstellt, die von Fuhrwerken und
anderen Beförderungsmitteln gelten. Auch heute noch kommen für das
Fahrrad in vielen Beziehungen die Bestimmungen zur Anwendungen, welche
auch den Fuhrwerksverkehr regeln. (3) |
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Als
man das Fahrrad später in seiner Eigenart erkannte, wurde es nebenher
noch besonderen Vorschriften unterstellt. Diese besondere Regelung
erfolgte wie bei Fuhrwerken durch Polizeiverordnungen (vgl. S. 482). |
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Das
Fahrrad dem Fuhrwerke gleichzustellen, lag nahe; es war auch bequem,
da man das Fahrrad ohne weiteres in die bestehende Rechtsordnung einfügen
konnte, wenn man es einfach als Fuhrwerk behandelte. Diese Behandlung
des Fahrrads ist aber eine nur oberflächliche. Bei dem Motorwagen,
bei Droschken und anderen durch Pferde oder sonstige Tiere fortbewegten
Beförderungsmitteln tritt zu dem die Aufsicht über das Fuhrwerk führenden
Menschen eine selbständige bewegte Kraft, z. B. das Tier, die Elektrizität,
hinzu, beim Fahrrad dagegen stellt der Leiter des Beförderungsmittels
selbst die bewegende Kraft dar. |
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Will
man den Radfahrer mit seinem Rade irgend einer der bestehenden Arten
von Dingen gleichstellten, so behandle man ihn nicht als Fuhrwerk,
sondern entweder als Reiter oder, was noch richtiger ist, als Fussgänger.
Dem Fussgänger kommt der Radfahrer seinem Wesen nach am nächsten.
Dies beweist schon die geschichtliche Entwicklung des Fahrrades. Die
früheren Formen des Fahrrades sollten die schnellere Bewegung des
Fussgängers, das Laufen, ermöglichen, und die Schnelllaufmaschine
des Freiherrn von Drais ist eine der Zwischenformen, die das Fahrrad
auf dem Wege zu seiner heutigen Form durchgemacht hat. Auch der Radfahrer
bewegt sich wie ein Fussgänger mit den Füssen, und das Fahrrad ist
nur eine Vervollständigung, eine Ergänzung des sich fortbewegenden
Menschen. Als der spanische Eroberer Ferdinand Cortez in Mexiko landete,
waren den damaligen Bewohnern des Landes die Pferde unbekannt. Sie
hielten die Pferde und Reiter des spanischen Heeres für ein einziges
Wesen. Was den alten Mexikanern damals nur ein Gebilde ihrer Phantasie
war, das ist Radfahrer und Rad heute in Wirklichkeit. Fahrrad und
Radfahrer wachsen nämlich thatsächlich zu einem einzigen Ganzen zusammen. |
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Der
Radfahrer braucht kaum mehr Raum wie ein Fussgänger und die Abnutzung
des Weges durch den Radfahrer ist weit geringer wie beim Fussgänger.
Selbstverständlich wird der Bürgersteig stets den Fussgänger vorbehalten
bleiben müssen, aber es ist nicht einzusehen, weshalb draussen auf
dem Lande die Bankette der Landstrassen und die Fusssteige dem Radfahrer
verboten sein sollen. Es genügt doch, wenn man den Radfahrer verpflichtet,
auf Banketten und Fusssteigen den Fussgängern auszuweichen. (4) Die
Radfahrer verlangen aber nicht einmal, den Fussgänger in dieser Weise
gleichgestellt zu werden, sie würden schon zufrieden sein, wenn man
sie wie Reiter behandeln wollte. Aber wie liegen die Verhältnisse
thatsächlich? In den breiten Strassen der grossen Städte werden mit
erheblichen Kosten besondere Reitwege angelegt. der aufwirbelnde Staub
belästigt die Anwohner in erheblicher Weise, aber trotzdem werden
die Reitwege beibehalten, weil es nun einmal Mode oder, wie man meint,
grossstädtisch ist. Was bedeuten aber die wenigen Reiter gegenüber
den zahllosen Radfahrern, die sich auf ihrem leichten Rade durch das
lebensgefährliche Gedränge der schweren Fuhrwerke ihren Weg suchen
müssen. In Köln z. B. werden die Reitwege so wenig benutzt, dass man
es als Merkwürdigkeit geradezu in die Stadtchronik eintragen könnte,
wenn einmal ein einsamer Reiter auf dem Reitwege sichtbar wird. In
anderen Städten wird es nicht anders sein. Während man für Reitwege
erhebliche Opfer bringt, geschieht für Radfahrer gar nichts. Das kleine
Belgien beschämt das grosse Deutschland, denn es hat auf den wichtigsten
Landstrassen besondere Wege für Radfahrer angelegt. Man sorge auch
in Deutschland dafür, dass der Radfahrer möglichst schnell ohne Störung
des übrigen Verkehrs die Stadt verlassen kann und weise ihm auch draussen
wie in Belgien besondere Wege an. |
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Aber
auch die Hoffnung, gleiche Berücksichtigung zu erhalten wie die Reiter,
wird in Deutschland noch lange ein frommer Wunsch bleiben, dessen
Erfüllung nicht abzusehen ist. |
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Der
Radfahrer wird also noch für die nächste Zeit sich damit zufrieden
geben müssen, dass die Rechtsordnung sein leichtes Gefährt in derselben
Weise behandelt wie einen Möbelwagen. |
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(1) Vgl. Johow, Jahrbuch der Entscheidung des Kammergerichts,
Bd. XV, No. 58, S. 204. Man kann allerdings zwischen den Zeilen der
Entscheidung des Kammergerichts lesen, dass der Geri
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