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Die Polizeiverordnungen für Radfahrer
  1900 von Paul Schumacher
  I. Die Polizeiverordnungen haben den Zweck, das Publikum und den Verkehr gegen Schädigung und Belästigung zu schützen. Die Polizeiverordnungen sind nur dann rechtsgiltig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Beobachtung des vorschriftsmässigen Verfahrens erlassen und gehörig bekannt gemacht worden sind. Die Vorschriften über den Erlass von Polizeiverordnungen und die Art der erforderlichen Bekanntmachung ist in Deutschland in den einzelnen Staaten, ja sogar in den einzelnen Teilen der Staaten verschieden. (1)
  II. Den Zweck, das Publikum vor Schaden und Belästigungen zu schützen, haben auch diejenigen Polizeiverordnungen, welche den Verkehr mit Fahrrädern regeln sollen. Sie sind erlassen im Interesse der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Strassen. Aus diesem Zwecke der Radfahrer-Polizeiverordnungen erklärt sich auch, dass diese Polizeiverordnungen nur die gefährlichen Eigenschaften des Fahrrades, z. B. seine Schnelligkeit und Geräuschlosigkeit, berücksichtigen, dagegen die guten Eigenschaften des Fahrrades, z. B. seine leichte Beweglichkeit und der Umstand, dass das Fahrrad die Wege nicht abnutzt, ganz ausser Acht lassen. Die Polizeiverordnungen für Radfahrer enthalten daher nur Verpflichtungen das Radfahrers, aber von den Rechten derselben erwähnen sie nur wenig oder gar nichts. Eine rühmliche Ausnahme macht die Radfahrer-Verordnung für Sachsen vom 23. November 1893, welche (§ 5) mutwillige Belästigungen oder sonstige Ungebührlichkeiten gegenüber den Radfahrern verbietet (vgl. S. 490).
  III. Örtlich haben die Polizeiverordnungen für Radfahrer einen ganz verschiedenen Wirkungskreis. Die meisten Polizeiverordnungen gelten nur für einzelne Gemeinden, Städte und Bürgermeistereien, nur selten erstrecken sie sich auf grössere Gebiete. Eine im ganzen Staate geltende Radfahrerverordnung hat z. B. Bayern, Württemberg, Baden (2) und das Königreich Sachsen (vgl. S. 490 ff.). Aber auch die Verordnungen mit grösserem Geltungskreis schliessen die ergänzenden Bestimmungen örtlicher Polizeiverordnungen nicht aus.
  IV.Auch inhaltlich weichen die Polizeiverordnungen für Radfahrer wesentlich von einander ab.
  Einige Polizeiverordnungen verpflichten die Radfahrer, das Rad mit einer Nummer zu versehen, die bei der Polizeibehörde in eine besondere Liste eingetragen wird. Die Nummer ist in bestimmter Grösse herzustellen und vorn am Rade an deutlich sichtbarer Stelle zu befestigen. Die Führung des Nummerschilds kann z. B. auch in Bayern angeordnet werden (vgl. S. 492). Diese Vorschrift ist für einen anständigen Radfahrer geradezu beschämend und erinnert an die Nummerierung der Gefangenen einer Strafanstalt. Durch die Nummerierung soll eine durch den Radfahrer verübte Polizeiübertretung oder eine sonstige strafbare Handlung leichter ermittelt werden. Noch weiter geht die Sächsische Verordnung vom 23. November 1893, welche vorschreibt, dass jedes Fahrrad ein Schild mit Namen, Stand, Wohnort und Wohnung des Radfahrers tragen soll (vgl. S. 490).
  Gleich beschämend für einen anständigen Menschen ist die Bestimmung, dass jeder Radfahrer mit einer Radfahrkarte versehen sein muss. Diese Radfahrkarte muss von der Polizeibehörde des Wohnortes des Radfahrers ausgestellt sein und auf den Namen des Inhabers lauten. Der Radfahrer muss sie stets bei sich führen und auf Verlangen dem Aufsichtsbeamten vorzeigen. Auch diese Polizeiverordnungen haben nur den Zweck, die Persönlichkeit des Radfahrers festzustellen, wenn er irgend eine strafbare Handlung begeht.
  Solche Polizeiverordnungen sind trotz ihrer weitgehenden persönlichen Beschränkung rechtsgiltig, denn sie dienen zur Ausübung der polizeilichen Kontrolle über das Fuhrwesen (3). Vorschriften dieser Art gelten z. B. in Bayern und in den preussischen Provinzen Pommern und Brandenburg. In Bayern genügt aber für Radfahrer, die sich nur auf der Durchfahrt in Bayern befinden, irgend eine amtliche Legitimation.
  Man vergegenwärtige sich nun den Pflichteifer der deutschen Beamten, welche bestehende Verordnungen auch rücksichtslos zur Anwendung bringen. Der Radfahrer muss darauf gefasst sein, dass ihn jeder Polizeibeamte, jeder Gendarm oder Landjäger, ja sogar jeder Feld- oder Flurhüter anhält und die Vorzeigung der Karte verlangt. Hat der Radfahrer die Karte zufällig vergessen und besitzt er unglücklicherweise auch keine sonstige Legitimationspapiere (vgl. S. 518), so kann der Beamte ihn wie einen heimatlosen Vagabunden dem nächsten Polizeiamte vorführen. Es wäre nur zu wünschen, dass z. B. der Oberpräsident von Brandenburg Radfahrer wäre und auf einer Radfahrt diese Wirkung seiner Polizeiverordnung an der eigenen Person kennen lernte. In einigen Gegenden, z. B. in Bayern und Sachsen, muss der Radfahrer auf Verlangen der Wegeaufsichts- und Polizeibeamten sofort halten und absteigen.
  Andere Polizeiverordnungen für Radfahrer verbieten den Gebrauch von Nebelhörnern und anderen, nicht in Metallschellen bestehenden Signalapparaten. Wieder andere Polizeiverordnungen wenden ihre besondere Aufmerksamkeit der Einrichtung der Bremse zu, schreiben die Grösse der Laterne und die Farbe des an ihr zu verwendenden Glases vor. In einzelnen Städten sind bestimmte Strassen ganz oder zu gewissen Tageszeiten für Radfahrer gesperrt.
  Die inhaltliche Verschiedenheit der einzelnen Polizeiverordnungen wird auch in Zukunft bestehen bleiben. Die Bedürfnisse des Verkehrs sind zu mannigfaltig, um eine einheitliche Regelung zu ermöglichen. Der Radfahrverkehr in grossen Städten bedarf ganz anderer Schutzmassregeln, wie in ländlichen Bezirken der Verkehr auf der wenig belebten Dorfstrasse. In den grossen Grundzügen könnte aber trotz der örtlichen Verschiedenheit nicht nur für die einzelnen deutschen Staaten, sondern auch für das ganze deutsche Reich ein einheitliches Radfahrerrecht geschaffen werden. Man könnte für ganz Deutschland ein Normalstatut erlassen, welches allen örtlichen Polizeiverordnungen zu Grunde gelegt werden müsste. Es blieb dann den Ortspolizeibehörden immer noch die Möglichkeit, das Normalstatut den örtlichen Bedürfnissen entsprechend zu ergänzen oder zu erweitern.
  Dass die Radfahrer-Polizeiverordnungen dem Radfahrer wohlwollend gegenüberstehen, lässt sich gerade nicht behaupten. Sie zeigen dem Radfahrer gegenüber immer noch das alte Misstrauen und machen fast ausnahmslos den Fehler, dass sie zwar das Rad dem Fuhrwerke gleichstellen, dem Rade aber nur die Pflichten und nicht auch die Rechte der Fuhrwerke geben. Während z. B. ein Fuhrwerk die rechte Seite der Fahrbahn einhalten muss, so dass die die andere Hälfte der Strasse entgegenkommendem oder überholendem Fuhrwerke zur Verfügung steht, braucht nach den meisten Polizeiverordnungen das Fuhrwerk dem Radfahrer nur so weit auszuweichen, dass ein für das Rad genügender Raum übrig bleibt. Der Radfahrer ist also ganz von dem übelwollenden Ermessen des Führers eines Fuhrwerks abhängig. Jeder Radfahrer weiss aber, welchen schmalen Wegesaum ein Fuhrwerksführer als für einen Radfahrer genügend ansieht, einen Saum, der gewöhnlich mit tiefen, ausgetrockneten Furchen bedeckt ist, so dass das Fahren eine Kunst und oft eine Unmöglichkeit ist.
  V. Eine Zusammenstellung der einzelnen Polizeiverordnungen für Radfahrer kann selbstverständlich nicht Gegenstand dieser Darstellung sein. Nur die Bestimmungen für Radfahrer in den Königreichen Preussen, Bayern, Württemberg und Sachsen sind eingehend berücksichtigt (vgl. S. 489 ff.).

Trotz Verschiedenheit im einzelnen können nachstehende Vorschriften als in ganz Deutschland geltend angesehen werden. Diese Vorschriften kommen auch in denjenigen deutschen Staaten zur Anwendung, in welchen besondere Verordnungen für Radfahrer gelten, aber selbstverständlich nur dann, wenn diese Verordnungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

  1. Der Radfahrer hat an dem Rade eine Bremse und eine deutlich tönende Glocke anzubringen. Mit einbrechender Dunkelheit muss das Rad mit einer hellbrennenden Laterne versehen sein, die so angebracht sein muss, dass das Herannahen des Rades von vorn bemerkt werden kann. Der Radfahrer hat die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Entgegenkommendem Fuhrwerke oder entgegenkommenden Personen muss er nach r