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Die
Polizeiverordnungen für Radfahrer |
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1900
von Paul Schumacher |
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I.
Die Polizeiverordnungen haben den Zweck, das Publikum und den Verkehr
gegen Schädigung und Belästigung zu schützen. Die Polizeiverordnungen
sind nur dann rechtsgiltig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter
Beobachtung des vorschriftsmässigen Verfahrens erlassen und gehörig
bekannt gemacht worden sind. Die Vorschriften über den Erlass von
Polizeiverordnungen und die Art der erforderlichen Bekanntmachung
ist in Deutschland in den einzelnen Staaten, ja sogar in den einzelnen
Teilen der Staaten verschieden. (1) |
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II.
Den Zweck, das Publikum vor Schaden und Belästigungen zu schützen,
haben auch diejenigen Polizeiverordnungen, welche den Verkehr mit
Fahrrädern regeln sollen. Sie sind erlassen im Interesse der Ordnung,
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Strassen.
Aus diesem Zwecke der Radfahrer-Polizeiverordnungen erklärt sich auch,
dass diese Polizeiverordnungen nur die gefährlichen Eigenschaften
des Fahrrades, z. B. seine Schnelligkeit und Geräuschlosigkeit, berücksichtigen,
dagegen die guten Eigenschaften des Fahrrades, z. B. seine leichte
Beweglichkeit und der Umstand, dass das Fahrrad die Wege nicht abnutzt,
ganz ausser Acht lassen. Die Polizeiverordnungen für Radfahrer enthalten
daher nur Verpflichtungen das Radfahrers, aber von den Rechten derselben
erwähnen sie nur wenig oder gar nichts. Eine rühmliche Ausnahme macht
die Radfahrer-Verordnung für Sachsen vom 23. November 1893, welche
(§ 5) mutwillige Belästigungen oder sonstige Ungebührlichkeiten gegenüber
den Radfahrern verbietet (vgl. S. 490). |
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III.
Örtlich haben die Polizeiverordnungen für Radfahrer einen ganz verschiedenen
Wirkungskreis. Die meisten Polizeiverordnungen gelten nur für einzelne
Gemeinden, Städte und Bürgermeistereien, nur selten erstrecken sie
sich auf grössere Gebiete. Eine im ganzen Staate geltende Radfahrerverordnung
hat z. B. Bayern, Württemberg, Baden (2) und das Königreich Sachsen
(vgl. S. 490 ff.). Aber auch die Verordnungen mit grösserem Geltungskreis
schliessen die ergänzenden Bestimmungen örtlicher Polizeiverordnungen
nicht aus. |
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IV.Auch
inhaltlich weichen die Polizeiverordnungen für Radfahrer wesentlich
von einander ab. |
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Einige
Polizeiverordnungen verpflichten die Radfahrer, das Rad mit einer
Nummer zu versehen, die bei der Polizeibehörde in eine besondere Liste
eingetragen wird. Die Nummer ist in bestimmter Grösse herzustellen
und vorn am Rade an deutlich sichtbarer Stelle zu befestigen. Die
Führung des Nummerschilds kann z. B. auch in Bayern angeordnet werden
(vgl. S. 492). Diese Vorschrift ist für einen anständigen Radfahrer
geradezu beschämend und erinnert an die Nummerierung der Gefangenen
einer Strafanstalt. Durch die Nummerierung soll eine durch den Radfahrer
verübte Polizeiübertretung oder eine sonstige strafbare Handlung leichter
ermittelt werden. Noch weiter geht die Sächsische Verordnung vom 23. November
1893, welche vorschreibt, dass jedes Fahrrad ein Schild mit Namen,
Stand, Wohnort und Wohnung des Radfahrers tragen soll (vgl. S. 490).
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Gleich
beschämend für einen anständigen Menschen ist die Bestimmung, dass
jeder Radfahrer mit einer Radfahrkarte versehen sein muss. Diese Radfahrkarte
muss von der Polizeibehörde des Wohnortes des Radfahrers ausgestellt
sein und auf den Namen des Inhabers lauten. Der Radfahrer muss sie
stets bei sich führen und auf Verlangen dem Aufsichtsbeamten vorzeigen.
Auch diese Polizeiverordnungen haben nur den Zweck, die Persönlichkeit
des Radfahrers festzustellen, wenn er irgend eine strafbare Handlung
begeht. |
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Solche
Polizeiverordnungen sind trotz ihrer weitgehenden persönlichen Beschränkung
rechtsgiltig, denn sie dienen zur Ausübung der polizeilichen Kontrolle
über das Fuhrwesen (3). Vorschriften dieser Art gelten z. B. in Bayern
und in den preussischen Provinzen Pommern und Brandenburg. In Bayern
genügt aber für Radfahrer, die sich nur auf der Durchfahrt in Bayern
befinden, irgend eine amtliche Legitimation. |
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Man
vergegenwärtige sich nun den Pflichteifer der deutschen Beamten, welche
bestehende Verordnungen auch rücksichtslos zur Anwendung bringen.
Der Radfahrer muss darauf gefasst sein, dass ihn jeder Polizeibeamte,
jeder Gendarm oder Landjäger, ja sogar jeder Feld- oder Flurhüter
anhält und die Vorzeigung der Karte verlangt. Hat der Radfahrer die
Karte zufällig vergessen und besitzt er unglücklicherweise auch keine
sonstige Legitimationspapiere (vgl. S. 518), so kann der Beamte ihn
wie einen heimatlosen Vagabunden dem nächsten Polizeiamte vorführen.
Es wäre nur zu wünschen, dass z. B. der Oberpräsident von Brandenburg
Radfahrer wäre und auf einer Radfahrt diese Wirkung seiner Polizeiverordnung
an der eigenen Person kennen lernte. In einigen Gegenden, z. B. in
Bayern und Sachsen, muss der Radfahrer auf Verlangen der Wegeaufsichts-
und Polizeibeamten sofort halten und absteigen. |
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Andere
Polizeiverordnungen für Radfahrer verbieten den Gebrauch von Nebelhörnern
und anderen, nicht in Metallschellen bestehenden Signalapparaten.
Wieder andere Polizeiverordnungen wenden ihre besondere Aufmerksamkeit
der Einrichtung der Bremse zu, schreiben die Grösse der Laterne und
die Farbe des an ihr zu verwendenden Glases vor. In einzelnen Städten
sind bestimmte Strassen ganz oder zu gewissen Tageszeiten für Radfahrer
gesperrt. |
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Die
inhaltliche Verschiedenheit der einzelnen Polizeiverordnungen wird
auch in Zukunft bestehen bleiben. Die Bedürfnisse des Verkehrs sind
zu mannigfaltig, um eine einheitliche Regelung zu ermöglichen. Der
Radfahrverkehr in grossen Städten bedarf ganz anderer Schutzmassregeln,
wie in ländlichen Bezirken der Verkehr auf der wenig belebten Dorfstrasse.
In den grossen Grundzügen könnte aber trotz der örtlichen Verschiedenheit
nicht nur für die einzelnen deutschen Staaten, sondern auch für das
ganze deutsche Reich ein einheitliches Radfahrerrecht geschaffen werden.
Man könnte für ganz Deutschland ein Normalstatut erlassen, welches
allen örtlichen Polizeiverordnungen zu Grunde gelegt werden müsste.
Es blieb dann den Ortspolizeibehörden immer noch die Möglichkeit,
das Normalstatut den örtlichen Bedürfnissen entsprechend zu ergänzen
oder zu erweitern. |
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Dass
die Radfahrer-Polizeiverordnungen dem Radfahrer wohlwollend gegenüberstehen,
lässt sich gerade nicht behaupten. Sie zeigen dem Radfahrer gegenüber
immer noch das alte Misstrauen und machen fast ausnahmslos den Fehler,
dass sie zwar das Rad dem Fuhrwerke gleichstellen, dem Rade aber nur
die Pflichten und nicht auch die Rechte der Fuhrwerke geben. Während
z. B. ein Fuhrwerk die rechte Seite der Fahrbahn einhalten muss, so
dass die die andere Hälfte der Strasse entgegenkommendem oder überholendem
Fuhrwerke zur Verfügung steht, braucht nach den meisten Polizeiverordnungen
das Fuhrwerk dem Radfahrer nur so weit auszuweichen, dass ein für
das Rad genügender Raum übrig bleibt. Der Radfahrer ist also ganz
von dem übelwollenden Ermessen des Führers eines Fuhrwerks abhängig.
Jeder Radfahrer weiss aber, welchen schmalen Wegesaum ein Fuhrwerksführer
als für einen Radfahrer genügend ansieht, einen Saum, der gewöhnlich
mit tiefen, ausgetrockneten Furchen bedeckt ist, so dass das Fahren
eine Kunst und oft eine Unmöglichkeit ist. |
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V.
Eine Zusammenstellung der einzelnen Polizeiverordnungen für Radfahrer
kann selbstverständlich nicht Gegenstand dieser Darstellung sein.
Nur die Bestimmungen für Radfahrer in den Königreichen Preussen, Bayern,
Württemberg und Sachsen sind eingehend berücksichtigt (vgl. S. 489
ff.).
Trotz
Verschiedenheit im einzelnen können nachstehende Vorschriften als
in ganz Deutschland geltend angesehen werden. Diese Vorschriften
kommen auch in denjenigen deutschen Staaten zur Anwendung, in welchen
besondere Verordnungen für Radfahrer gelten, aber selbstverständlich
nur dann, wenn diese Verordnungen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten.
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1.
Der Radfahrer hat an dem Rade eine Bremse und eine deutlich tönende
Glocke anzubringen. Mit einbrechender Dunkelheit muss das Rad mit
einer hellbrennenden Laterne versehen sein, die so angebracht sein
muss, dass das Herannahen des Rades von vorn bemerkt werden kann.
Der Radfahrer hat die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Entgegenkommendem
Fuhrwerke oder entgegenkommenden Personen muss er nach r
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