Fahrrad
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5.      Die Vorschriften für Radfahrer in Bayern.
  1900 von Paul Schumacher
  Im Königreich Bayern gelten seit dem 1. März 1898 die Oberpolizeilichen Vorschriften für den Radfahrverkehr vom 1. Januar 1898 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1898 Nr. 1). Den Kreisregierungen, Distrikts- und Ortspolizeibehörden ist es aber gestattet, ergänzende Polizeiverordnungen über den Radfahrerverkehr zu erlassen. Auch der bayerische oder in Bayern fahrende Radfahrer muss deshalb die S. 486 unter V angeführten allgemeinen Bestimmungen beachten.
  Die Oberpolizeilichen Vorschriften von 1. Januar 1898 haben folgenden Wortlaut:
  Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und gemäss Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern vom 26. Dezember 1871 werden nachstehende Vorschriften über den Radfahrverkehr erlassen:
  § 1 Die für den Fuhrwerkverkehr auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen geltenden Bestimmungen finden auf den Radfahrverkehr insoweit sinngemässe Anwendung, als nicht in den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen getroffen sind.
  § 2 Zum Radfahren dürfen nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege, Strassen und Plätze benützt werden. Ausserhalb der Ortschaften ist das Radfahren auf den Fussbänken der Strassen gestattet, insoweit hiedurch der Verkehr der Fussgänger nicht gestört wird; beim Einholen oder Entgegenkommen von Fussgängern hat der Radfahrer die Fussbank rechtzeitig zu verlassen.
  Die Ortspolizeibehörden sind befugt, das Radfahren auch auf bestimmten Fusswegen zu gestatten.
  § 3 Die Distrikts- und Ortspolizeibehörden sind befugt, aus Rücksichten der Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs das Befahren bestimmter Wege, Strassen und Plätze und das Bergabfahren auf bestimmten Wegstrecken zeitweilig oder ganz zu untersagen.
  An den Anfangs- und Endpunkten derjenigen Strecken von Staats- und Distriktsstrassen und von Gemeindeverbindungswegen, für welche Beschränkungen oder Verbote bezüglich des Radfahrverkehrs bestehen, sind deutlich lesbare, die Beschränkung oder das Verbot enthaltende Tafeln anzubringen.
  § 4 Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.
  Übermässig schnellen Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren, das Mitführen von Kindern auf dem Fahrrade und sonstige Handlungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Tiere scheu zu machen, sind verboten. Der Radfahrer ist verpflichtet, bei Beanstandungen durch Sicherheitsorgane auf Anruf sofort anzuhalten und abzusitzen.
  § 5 Innerhalb der Ortschaften, insbesondere beim Passieren von Brücken, Thoren, engen Strassen und starken Strassenkrümmungen, beim Bergabfahren, beim Einbiegen aus einer Strasse in die andere, bei der Ausfahrt aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an öffentlichen Strassen liegen, bei der Einfahrt in solche und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fussgängern stattfindet, muss langsam gefahren werden.
  § 6 Jedes Fahrrad muss während des Gebrauches mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung und einer Signalglocke versehen sein.
  Der Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenschellen u. dgl.) ist untersagt.
  § 7 Vom Eintritt der Dunkelheit ab ist jedes Fahrrad während der Fahrt mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muss nach vorne fallen; ihre Gläser dürfen nicht farbig sein.
  § 8 Der Radfahrer hat sich entgegenkommenden oder zu überholenden Menschen, insbesondere Führern von Fuhrwerken und Treibern von Vieh, mit der Glocke rechtzeitig bemerklich zu machen. Mit dem Glockensignal ist sofort aufzuhören, sobald dadurch Pferde oder andere Tiere unruhig oder scheu werden.
  § 9 Entgegenkommenden Fuhrwerken, Menschen (Reitern, Radfahrern),Viehtransporten u. s. w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Örtlichkeit oder sonstige Umstände nicht gestatten, solange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Um ihm dies zu ermöglichen, haben erforderlichen Falles die Fuhrwerke, Menschen (Reiter u.s.w.) den entgegenkommenden Radfahrern nach der rechten Seite hin angemessen auszuweichen.
  § 10 Beim Überholen der Fuhrwerke, Reiter u.s.w. hat der Radfahrer links in beschleunigter Geschwindigkeit vorbeizufahren. Das zu überholende Fuhrwerk hat auf das gegebene Warnungszeichen (Glockensignal) erforderlichen Falles soweit nach rechts auszuweichen, dass der Radfahrer ohne Gefahr vorbeikommen kann.
  An Ecken und Kreuzungspunkten von Strassen und Brücken, in Thoren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u.s.w. verengt ist, ist das Überholen verboten. Beim Ausweichen oder Überholen darf nicht mit grösserer Geschwindigkeit gefahren werden, als der Zweck es erfordert.
  § 11 Bemerkt der Radfahrer, dass ein Pferd vor dem Fahrrade scheut, oder dass sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren oder erforderlichen Falles sofort abzusteigen.
  Geschlossene Truppenkörper, Leichen- und andere öffentliche Aufzüge dürfen nicht durchbrochen noch sonstwie in ihrer Bewegung gehemmt werden. Im Dienste begriffenen Fuhrwerken der Königlichen Post und der Feuerwehr ist freie Fahrbahn zu geben.
  Das Nebeneinanderfahren mehrerer Radfahrer ist nur insoweit gestattet, als dies ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann.
  § 12 Jeder Radfahrer muss eine von der Ortspolizeibehörde eines Wohnortes oder, falls er einen Wohnort in Bayern nicht hat, seines Aufenthaltortes ausgestellte, auf seinen Namen lautende Fahrkarte bei sich führen und auf Erfordern den Aufsichtsbeamten vorzeigen. Die einmal ausgestellte Fahrkarte gilt unabhängig von einem etwaigen Wohnorts- oder Aufenthaltswechsel für das ganze Königreich.
  Personen, welche sich nicht im Besitze einer solchen Fahrkarte befinden, dürfen auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen nicht radfahren.
  Personen, welche das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf die Fahrkarte nur ausnahmsweise dann erteilt werden, wenn ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass von ihnen eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs nicht zu besorgen ist; Personen unter achtzehn Jahren darf die Fahrkarte nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erteilt werden.
  Amtsbekannten Geisteskranken darf die Fahrkarte nur auf Grund ärztlichen Gutachtens