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5. Die
Vorschriften für Radfahrer in Bayern. |
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1900
von Paul Schumacher |
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Im
Königreich Bayern gelten seit dem 1. März 1898 die Oberpolizeilichen
Vorschriften für den Radfahrverkehr vom 1. Januar 1898 (Gesetz- und
Verordnungsblatt 1898 Nr. 1). Den Kreisregierungen, Distrikts- und
Ortspolizeibehörden ist es aber gestattet, ergänzende Polizeiverordnungen
über den Radfahrerverkehr zu erlassen. Auch der bayerische oder in
Bayern fahrende Radfahrer muss deshalb die S. 486 unter V angeführten
allgemeinen Bestimmungen beachten. |
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Die
Oberpolizeilichen Vorschriften von 1. Januar 1898 haben folgenden
Wortlaut: |
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Auf
Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
und gemäss Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich
Bayern vom 26. Dezember 1871 werden nachstehende Vorschriften über
den Radfahrverkehr erlassen: |
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§ 1 Die für den Fuhrwerkverkehr auf öffentlichen Wegen, Strassen
und Plätzen geltenden Bestimmungen finden auf den Radfahrverkehr insoweit
sinngemässe Anwendung, als nicht in den folgenden Paragraphen andere
Bestimmungen getroffen sind. |
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§ 2 Zum Radfahren dürfen nur die für Fuhrwerke bestimmten Wege,
Strassen und Plätze benützt werden. Ausserhalb der Ortschaften ist
das Radfahren auf den Fussbänken der Strassen gestattet, insoweit
hiedurch der Verkehr der Fussgänger nicht gestört wird; beim Einholen
oder Entgegenkommen von Fussgängern hat der Radfahrer die Fussbank
rechtzeitig zu verlassen. |
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Die
Ortspolizeibehörden sind befugt, das Radfahren auch auf bestimmten
Fusswegen zu gestatten. |
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§ 3 Die Distrikts- und Ortspolizeibehörden sind befugt, aus Rücksichten
der Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs das Befahren bestimmter
Wege, Strassen und Plätze und das Bergabfahren auf bestimmten Wegstrecken
zeitweilig oder ganz zu untersagen. |
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An
den Anfangs- und Endpunkten derjenigen Strecken von Staats- und Distriktsstrassen
und von Gemeindeverbindungswegen, für welche Beschränkungen oder Verbote
bezüglich des Radfahrverkehrs bestehen, sind deutlich lesbare, die
Beschränkung oder das Verbot enthaltende Tafeln anzubringen. |
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§ 4 Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung
seines Fahrrades verpflichtet. |
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Übermässig
schnellen Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren, das
Mitführen von Kindern auf dem Fahrrade und sonstige Handlungen, welche
geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu
stören, Pferde oder andere Tiere scheu zu machen, sind verboten. Der
Radfahrer ist verpflichtet, bei Beanstandungen durch Sicherheitsorgane
auf Anruf sofort anzuhalten und abzusitzen. |
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§ 5 Innerhalb der Ortschaften, insbesondere beim Passieren von
Brücken, Thoren, engen Strassen und starken Strassenkrümmungen, beim
Bergabfahren, beim Einbiegen aus einer Strasse in die andere, bei
der Ausfahrt aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an öffentlichen
Strassen liegen, bei der Einfahrt in solche und überall da, wo ein
lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fussgängern
stattfindet, muss langsam gefahren werden. |
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§ 6 Jedes Fahrrad muss während des Gebrauches mit einer sicher
wirkenden Hemmvorrichtung und einer Signalglocke versehen sein. |
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Der
Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken
(Schlittenschellen u. dgl.) ist untersagt. |
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§ 7 Vom Eintritt der Dunkelheit ab ist jedes Fahrrad während der
Fahrt mit einer hell brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muss
nach vorne fallen; ihre Gläser dürfen nicht farbig sein. |
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§ 8 Der Radfahrer hat sich entgegenkommenden oder zu überholenden
Menschen, insbesondere Führern von Fuhrwerken und Treibern von Vieh,
mit der Glocke rechtzeitig bemerklich zu machen. Mit dem Glockensignal
ist sofort aufzuhören, sobald dadurch Pferde oder andere Tiere unruhig
oder scheu werden. |
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§ 9 Entgegenkommenden Fuhrwerken, Menschen (Reitern, Radfahrern),Viehtransporten
u. s. w. hat der Radfahrer rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen
oder, falls dies die Örtlichkeit oder sonstige Umstände nicht gestatten,
solange anzuhalten oder abzusteigen, bis die Bahn frei ist. Um ihm
dies zu ermöglichen, haben erforderlichen Falles die Fuhrwerke, Menschen
(Reiter u.s.w.) den entgegenkommenden Radfahrern nach der rechten
Seite hin angemessen auszuweichen. |
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§ 10 Beim Überholen der Fuhrwerke, Reiter u.s.w. hat der Radfahrer
links in beschleunigter Geschwindigkeit vorbeizufahren. Das zu überholende
Fuhrwerk hat auf das gegebene Warnungszeichen (Glockensignal) erforderlichen
Falles soweit nach rechts auszuweichen, dass der Radfahrer ohne Gefahr
vorbeikommen kann. |
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An
Ecken und Kreuzungspunkten von Strassen und Brücken, in Thoren, sowie
überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke u.s.w. verengt ist, ist das
Überholen verboten. Beim Ausweichen oder Überholen darf nicht mit
grösserer Geschwindigkeit gefahren werden, als der Zweck es erfordert. |
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§ 11 Bemerkt der Radfahrer, dass ein Pferd vor dem Fahrrade scheut,
oder dass sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder
Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren oder
erforderlichen Falles sofort abzusteigen. |
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Geschlossene
Truppenkörper, Leichen- und andere öffentliche Aufzüge dürfen nicht
durchbrochen noch sonstwie in ihrer Bewegung gehemmt werden. Im Dienste
begriffenen Fuhrwerken der Königlichen Post und der Feuerwehr ist
freie Fahrbahn zu geben. |
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Das
Nebeneinanderfahren mehrerer Radfahrer ist nur insoweit gestattet,
als dies ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. |
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§ 12 Jeder Radfahrer muss eine von der Ortspolizeibehörde eines
Wohnortes oder, falls er einen Wohnort in Bayern nicht hat, seines
Aufenthaltortes ausgestellte, auf seinen Namen lautende Fahrkarte
bei sich führen und auf Erfordern den Aufsichtsbeamten vorzeigen.
Die einmal ausgestellte Fahrkarte gilt unabhängig von einem etwaigen
Wohnorts- oder Aufenthaltswechsel für das ganze Königreich. |
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Personen,
welche sich nicht im Besitze einer solchen Fahrkarte befinden, dürfen
auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen nicht radfahren. |
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Personen,
welche das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf
die Fahrkarte nur ausnahmsweise dann erteilt werden, wenn ausreichende
Sicherheit dafür besteht, dass von ihnen eine Gefährdung des öffentlichen
Verkehrs nicht zu besorgen ist; Personen unter achtzehn Jahren darf
die Fahrkarte nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erteilt
werden. |
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Amtsbekannten
Geisteskranken darf die Fahrkarte nur auf Grund ärztlichen Gutachtens
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